Neben angepassten Kündigungsfristen können Mietparteien einen Kündigungsausschluss vereinbaren, was bedeutet, dass eine Kündigung frühestens nach einer bestimmten Zeit erfolgen darf, maximal vier Jahre.
Dies gilt oft bei Sanierung, Abriss oder Verkauf des Wohnhauses. LG Frankenthal, Urteil vom 18. Entscheidend ist, wann Sie Kenntnis davon haben. Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die sich je nach der Dauer des Mietverhältnisses nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate verlängert.
Wichtig ist, dass die Begründung der Verwertungskündigung auf alle Voraussetzungen ausführlich eingeht und diese begründet.
wirksam begründen.
Wichtig ist aber, das speziell begründet wird, warum die geplanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich sind (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 17.8.2004, Az. 2 C 126/04).
Das ergibt sich daraus, dass ein bestehendes Mietverhältnis für sich genommen kein Hinderungsgrund für anstehende Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen ist.
Selbst unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist durch die langfristige Verpachtung an die S. GmbH & Co. KG ein deutlich höherer Ertrag zu erwirtschaften als bei Fortführung der bisherigen Mietverhältnisse.
Solange das Mietverhältnis mit Ihnen besteht, sind wir an einem Abriss des gesamten Objekts gehindert.
Verwertungskündigung ist eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach kann der Vermieter dem Mieter ordentlich kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleidet.
Diese Kündigungsart ist für zwei Fälle gesetzlich ausgeschlossen: Der erste Fall ist der, dass der Vermieter die Kündigung aussprechen will, um durch eine Neuvermietung eine höhere Miete zu erzielen (§ 573 Abs.
2 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB). Fehlt diese Zweckentfremdungsgenehmigung beim Kündigungszugang, ist die Verwertungskündigung regelmäßig unwirksam (AG München, Endurteil vom 15.05.2020, AZ.: 473 C 4290/19).
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